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          Die deutsche Teilzeitwohnrechte-Gesetzgebung (TzWrG) bis Februar 2011

Worum geht es beim TzWrG? - Die Kernpunkte

Mit Wirkung zum 1.1.2002 ging das TzWrG in Deutschland mit einigen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – auf, hier in den §§ 481 bis 487. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:

dass Kaufverträge ein verbraucherfreundliches, vierzehn-tägiges Rücktrittsrecht ermöglichen müssen, auf das die Kunden explizit hinzuweisen sind

dass Unterlagen zu den entsprechenden Ferienanlagen eine vollständige Beschreibung sämtlicher Einrichtungen bieten und für deutschsprachige Interessenten auch in Deutsch abgefasst sein müssen
dass nicht nur die Erwerbskosten für ein Ferienwohnrecht offenzulegen sind, sondern auch Folgekosten wie z. B. die Höhe der künftigen Jahresbeiträge
dass bei noch nicht fertiggestellten Anlagen der Kunde zum aktuellen Stand der Bautätigkeit zu informieren ist.

Das Gesetz sieht weiter ein Anzahlungsverbot bis zum Ablauf der Widerrufsfrist vor. Zahlungen auf Treuhandkonten (können von unabhängigen Rechtsanwälten, Notaren und Banken geführt werden) sind möglich. Bei Rücktritt vom Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist dürfen Verbrauchern daraus keine Kosten entstehen.

Die Kernpunkte


Teilzeitwohnrechte

Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.

Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.

Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohn-gebäuden zu wählen, wobei einem Wohngebäude ein Teil eines Wohngebäudes gleichsteht.

Informationen
Prospekt: Jeder Unternehmer, der den Abschluss von Teilzeit- Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Interessenten einen Prospekt mit umfangreichen Pflichtangaben auszuhändigen, u. a. mit einer allgemeinen Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden. Die im Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Teilzeit-Wohnrechte-vertrags, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden. Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.

Der Prospekt muss in der Amtssprache des Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sein, in dem der Ver-braucher seinen Wohnsitz hat.

Vertrag
Dieser bedarf auf jeden Fall der Schriftform, sofern nicht eine strengere Form, wie beispielsweise bei dinglichem Rechte-erwerb, vorgeschrieben ist. Er muss in der Amtssprache des Mitgliedsstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Entsprechendes gilt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen). Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude gelegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder in einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedsstaats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude gelegen ist.

Der Vertrag muss insgesamt eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten (vgl. hierzu die zu Art. 242 EGBGB ergangene Rechtsverordnung, die auch für den an den Verbraucher auszuhändigenden Prospekt gilt).

Dem Verbraucher ist insbesondere der Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist, bekannt zu geben. Ebenso die Berechnungsgrundlagen und der geschätzte Betrag der laufenden Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes hat, insbesondere für Steuern, Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instand-setzung und Rücklagen. Der Vertrag muss die Erklärung enthalten, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungs-rechts mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist.

Bedingungen für das Errichten von Teilzeitwohnrechten
Der Gesetzgeber schreibt im oben genannten Zusammenhang keine Anforderungen für das Errichten von Teilzeitwohnrechten vor. Unabhängig davon sind jedoch die einschlägigen Bau-vorschriften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten.

Errichtung dinglicher Rechte
Soll der Verbraucher ein dingliches Recht erhalten, so ist hierfür je nach Ausgestaltung die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags sowie der dinglichen Rechteübertragung er-forderlich. Das dingliche Recht wird in das Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedermann.

Widerrufsrecht
Der Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgemäß widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen ab Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde. § 485 sieht umfangreiche Aufklärungspflichten des Unternehmers über das Widerrufs-recht vor. Wird diesen nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist oder beginnt später zu laufen.

Anzahlungsverbot
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Zahlungen über einen seriösen Treuhänder sind allerdings gestattet, sofern der Verbraucher die Verfügungsbefugnis über den geleisteten Betrag dadurch nicht verliert.

Finanzierte Verträge
Nimmt der Verbraucher zur Finanzierung des Nutzungsrechts einen Kredit auf, so ist er an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er seine auf Abschluss des Teilzeit-Wohnrechtevertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dies gilt auch umgekehrt. Hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen.

Internationaler Anwendungsbereich
Das Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.

Von den gesetzlichen Bestimmungen für Teilzeit-Wohn-rechteverträge darf nicht zum Nachtteil des Verbrauchers abgewichen werden. Sie finden auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Stand: 05/2002
Paragraph

Neue Gesetzgebung ab dem 23.02.2011!

„Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“

A. Allgemeines

Dieses neue Gesetz stammt vom 17.01.2011 und wurde im BGBl. 2011 Teil I Nr.2 am 24.01.2011 veröffentlicht. Es tritt zum 23.02.2011 in Kraft.
Das Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.01.2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 03.02.2009). Diese Richtlinie löst die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ab.
Auf Verträge, die vor dem 23.02.2011 abgeschlossen wurden, sind die §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

B. Neuerungen im Überblick

Es werden nunmehr Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfasst (bisher: mindestens drei Jahre).
Erfasst werden nunmehr auch Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften, wie z.B. Hausbooten oder Wohnmobilien.
Es steht nicht mehr die Nutzung zu Erholungs- oder Wohnzwecken im Vordergrund. Vielmehr genügt der Übernachtungszweck.
Der Anwendungsbereich wurde erweitert auf so genannte „Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt“ (hier geht es in der Regel um Preisnachlässe oder andere Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft, also die so genannten Reise-Rabatt-Clubs), auf so genannte „Vermittlungsverträge“ (hier geht es um Verträge über den Ankauf oder die Vermittlung von Nutzungsrechten) und auf so genannte „Tauschsystemverträge“ (hier geht es um Verträge zum Tausch von Nutzungsrechten).
Verbraucher erhalten bei all diesen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Während der Widerrufsfrist gilt ein Anzahlungsverbot.
Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, entstehen ihm dadurch keine Kosten. Er muss auch keinen Nutzungsersatz zahlen.
Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer ausführlich über die wesentlichen Aspekte informieren, etwa über den Preis samt Nebenkosten. Dabei müssen europaweit einheitlich vorgegebene Informationsformulare verwendet werden.
Die Informationen und der Vertrag müssen grundsätzlich in der Amtssprache des Staates verfasst sein, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.


C. Besonderheiten

Bei einem „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“ darf der Unternehmer Zahlungen des Verbrauchers nur nach einem zuvor mitgeteilten Ratenzahlungsplan in jährlichen Raten fordern und annehmen. Dieser Ratenzahlungsplan muss in dem Informationsformular enthalten sein.
Die vorvertraglichen Informationen müssen in Textform zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen klar und verständlich sein. Anders als bisher muss nicht mehr ein zusammenhängendes Dokument (Prospekt) ausgehändigt werden. Vielmehr müssen die Informationen unter Verwendung der Formblätter zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss nicht zwingend die Papierform gewählt werden. „Textform“ ist im Sinne von § 126b BGB zu verstehen, so dass die Informationen auch auf einem anderen Datenträger übergeben werden können, sofern dieser allgemein zugänglich ist. Wird z.B. eine CD-ROM zur Verfügung gestellt, so muss diese ein Dateiformat aufweisen, welches von handelsüblichen Computern mit üblichen Programmen geöffnet, gelesen und wiedergegeben werden kann.
In jeder Werbung ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können.
Bei Einladungen zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen ist deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen.
Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.
Der Verbraucher ist vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot hinzuweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen zum Widerruf ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen.

Der Teilzeit-Wohnrechtevertag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Dies gilt auch für die vorvertraglichen Informationen und für die Widerrufsbelehrung. Verträge, die diesem Sprachenstatut nicht entsprechen, sind nichtig.
Der Teilzeit-Wohnrechtsvertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Schriftform heißt Unterschrift beider Parteien. Ist diese Form nicht gewahrt, ist der Vertrag nichtig.
In dem Vertrag sind die vorvertraglichen Informationen aufzunehmen und zusätzlich die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.
Dem Verbraucher ist die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen.

Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist dem Verbraucher, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Diese Pflicht entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.
Widerruft der Verbraucher den Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder den Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, so ist er auch nicht mehr an Verträge gebunden, die er allein vor dem Hintergrund des Teilzeit-Wohnrechtevertrages oder des Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt abgeschlossen hat.

Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst später, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
Sind dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen oder das Formblatt nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist erst mit vollständigem Erhalt. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens drei Monate und zwei Wochen nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Vertragsurkunde oder einer Abschrift des Vertrags.
Ist dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist erst mit vollständigem Erhalt. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Vertragsurkunde oder einer Abschrift des Vertrags.

Bei einem Vermittlungsvertrag dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.